Prüfbuch für Feststellanlagen — was hineingehört

Kurz & Knapp
- Das Prüfbuch dokumentiert Abnahme, monatliche Funktionsprüfung und jährliche Wartung einer Feststellanlage
- Es wird dem Betreiber nach der Abnahme ausgehändigt und von ihm aufbewahrt — am besten am Betriebsort der Anlage
- Die monatliche Prüfung darf nach Einweisung jeder eintragen, die jährliche nur eine Fachkraft nach DIN 14677-2
- Ohne lückenlose Nachweise fehlt gegenüber Behörde und Versicherer der Beleg, dass die Tür betriebsbereit war
Wozu das Prüfbuch da ist
Eine Feststellanlage hält eine Brandschutztür offen und muss sie im Ernstfall sicher schließen. Damit ist sie eine sicherheitstechnische Anlage mit Betreiberpflichten. Das Prüfbuch ist der Ort, an dem diese Pflichten nachgewiesen werden: Es benennt die Grundlagen für die Abnahmeprüfung nach Erstinbetriebnahme und dokumentiert alle danach gesetzlich geforderten Überprüfungen, Wartungen und Instandsetzungen. Nach erfolgter Abnahme ist es dem Betreiber auszuhändigen.
Maßgeblich ist die allgemeine Bauartgenehmigung der konkreten Anlage, dazu die DIN 14677-1 (Instandhaltungsmaßnahmen) und DIN 14677-2 (Anforderungen an die Fachkraft). Seit August 2018 ist die Norm in diese zwei Teile aufgeteilt.
Was ganz vorn hineingehört: Objekt und Übereinstimmung
Bevor eine einzige Prüfung eingetragen wird, muss klar sein, um welche Anlage es überhaupt geht. Herstellerprüfbücher sehen dafür zwei Abschnitte vor:
| Abschnitt | Angaben |
| Objektdaten | Betreiber · Standort der Feststellanlage · eindeutige Bezeichnung der Tür · Errichter / bauausführendes Unternehmen |
| Übereinstimmungserklärung | Zulassungsnummer der verwendeten Bauartgenehmigung · Bezeichnung der Feststellanlage · Name und Anschrift des bauausführenden Unternehmens · Bezeichnung der baulichen Anlage · Datum der Errichtung · Ort, Datum und Unterschrift des Verantwortlichen |
| Komponentenliste | Stückzahlen je verbautem Gerät — Brandmelder, Auslösevorrichtung, Feststellvorrichtung, Energieversorgung |
Die Übereinstimmungserklärung ist keine Formalie: Das errichtende Unternehmen bestätigt darin, dass die gebaute Anlage der allgemeinen Bauartgenehmigung entspricht. Die eindeutige Türbezeichnung entscheidet später darüber, ob sich Prüfungen überhaupt einer Tür zuordnen lassen — bei mehreren gleichartigen Türen im Gebäude ist das der häufigste Schwachpunkt.
Die Abnahmeprüfung
Nach dem betriebsfertigen Einbau sind einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen. Sie ist vom Betreiber zu veranlassen und darf nur von herstellerautorisierten Fachkräften oder von Fachkräften einer vom DIBt benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die Abnahmeberechtigung ist personenbezogen und nicht übertragbar.
Die Checkliste umfasst unter anderem diese Punkte:
- Stimmen die eingebauten Geräte mit den in der Zulassung bzw. Bauartgenehmigung aufgeführten überein?
- Stimmt die Kennzeichnung der Geräte und Gerätekombinationen mit der Bauartgenehmigung überein?
- Löst die Anlage sowohl über die Brandkenngröße (Prüfaerosol) als auch von Hand aus?
- Wird der Abschluss freigegeben, wenn die Anlage funktionsunfähig wird — etwa beim Entfernen eines Melders oder bei Energieausfall?
- Ist die Tür leichtgängig, klemmt oder schleift sie nicht?
- Ist der Türschließer nach Montageanleitung montiert, Maße eingehalten, Montageplatte vorhanden? Maßgeblich sind die Befestigungspunkte des Türenherstellers.
- Schließt die Tür aus jedem Öffnungswinkel kontrolliert? Die Gesamtschließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten.
- Bei zweiflügeligen Türen: Schließfolgeregler korrekt montiert, Schließfolge gewährleistet, Überlastsicherung wirksam?
- Handtaster und Deckenmelder: Standortvorgaben und Funktion geprüft?
Bei Mängeln wird die Abnahmebescheinigung nicht ausgefüllt. Die Abnahmeprüfung ist nach Beseitigung der Mängel erneut durchzuführen — eine „Abnahme unter Vorbehalt" sieht das Verfahren nicht vor.
Nach erfolgreicher Prüfung bekommt der Betreiber das ausgefüllte Kennzeichnungsschild (bei dormakaba 105 × 52 mm) zum dauerhaften Anbringen an der Wand in unmittelbarer Nähe der Tür, dazu das Prüfbuch, die Zulassungsbescheinigung und die Bauartgenehmigung. Auf dem Schild stehen „Feststellanlage", die Nummer der Bauartgenehmigung sowie Firmenzeichen, Monat und Jahr der Abnahme.
Monatliche Funktionsprüfung — und wann vierteljährlich reicht
Der Betreiber muss die Anlage ständig betriebsfähig halten und in Abständen von maximal einem Monat auf einwandfreie Funktion überprüfen. Ergeben zwölf aufeinanderfolgende Monatsprüfungen keine Mängel, darf danach im Abstand von drei Monaten geprüft werden.
Wird bei einer vierteljährlichen Prüfung ein Funktionsmangel festgestellt, ist die Betriebsfähigkeit umgehend wiederherzustellen — und danach durch mindestens drei aufeinanderfolgende monatliche Prüfungen nachzuweisen, bevor wieder auf den Quartalsrhythmus umgestellt werden darf.
Diese Überprüfung darf nach entsprechender Einweisung eigenverantwortlich durchgeführt werden; eine besondere Qualifikation ist dafür nicht erforderlich. Einzutragen sind Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt.
Die jährliche Prüfung und Wartung
Zusätzlich ist in Abständen von maximal zwölf Monaten eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen. Diese darf nur von Fachpersonal ausgeführt werden. Auch hier gilt: Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt gehören ins Prüfbuch.
Fachkraft nach DIN 14677-2 ist, wer eine dieser Voraussetzungen erfüllt: Geselle oder Facharbeiter in Elektrotechnik oder Mechanik, Geselle oder Facharbeiter gemäß DIN 14675, oder drei Jahre Berufserfahrung im Tätigkeitsgebiet. Der Netzanschluss bleibt in jedem Fall der Elektrofachkraft vorbehalten.
Zur Prüfung gehört die tatsächliche Auslösung: optische Rauchschalter mit Prüfaerosol, Thermoschalter mit einem Fön, die Gesamtanlage über den Handtaster. Wie das im Einzelnen abläuft, steht unter Wartung und Prüfung nach DIN 14677.
Austausch und Neuabnahme — der Punkt, der oft fehlt
Vorbeugender Austausch von Bestandteilen nach Herstellerangaben — etwa Rauchmelder oder Batterien — gehört ebenfalls ins Prüfbuch, und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Bauartgenehmigung. Optische Rauchschalter werden nach acht Jahren getauscht.
Entscheidend: War das neue Gerät in der zuletzt gültigen Zulassung der Anlage nicht aufgeführt, ist eine Neuabnahme nach aktuell gültiger Zulassung fällig. Welcher Ersatzmelder überhaupt hinein darf, hängt daran, ob die Anlage nach abZ oder abG abgenommen wurde — nachzulesen unter Meldertausch nach 8 Jahren.
Reicht ein selbst gebautes Formular?
Vorgeschrieben ist die Dokumentation, nicht ein bestimmtes Heft. Praktisch spricht dennoch einiges für das Prüfbuch des Herstellers: Es enthält die zur Anlage passende Komponentenliste, die Abnahme-Checkliste und den Vordruck für die Übereinstimmungserklärung — genau die Teile, die in selbst gebauten Formularen regelmäßig fehlen. Und es sollte am Betriebsort der Anlage zur Einsichtnahme vorgehalten werden, nicht im Ordner der Hausverwaltung.
Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung. Welche Bauteile das bei Ihrer Tür sind, zeigt die Übersicht unter Feststellanlagen.