Feststellanlage an der Brandschutztür nachrüsten

Kurz & Knapp
- Eine Brandschutztür darf nur über eine Feststellanlage mit Bauartgenehmigung offen stehen — nie über eine mechanische Feststellung
- Vollständig ist eine Anlage erst mit Energieversorgung, Brandmelder, Feststell- und Auslösevorrichtung — plus Handauslösetaster
- Nach dem Einbau ist eine Abnahmeprüfung durch eine berechtigte Fachkraft fällig, danach gelten Prüfpflichten nach DIN 14677
- Klebemontage des Rauchschalters ist normativ nicht zulässig — nur Schraubmontage; Türblätter dürfen nicht durchbohrt werden
Wann nachrüsten überhaupt in Frage kommt
Der Anlass ist fast immer derselbe: Eine Brandschutztür steht im Weg und wird mit einem Keil oder Haken offen gehalten. Beides ist unzulässig. Der Türschließer muss die Tür aus jeder Öffnungsstellung sicher ins Schloss bringen; eine mechanische Feststellung — Feststellarm, Kugelfeststeller — ist an Feuer- und Rauchschutztüren nicht erlaubt.
Zulässig ist das Offenhalten ausschließlich über eine Feststellanlage. Sie hält die Tür elektrisch fest und gibt sie frei, sobald ein Brandmelder auslöst, die Energieversorgung ausfällt oder jemand den Handtaster betätigt. Feststellanlagen müssen über eine allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt zugelassen sein.
Woraus eine Feststellanlage besteht
Das ist der Punkt, an dem Nachrüstprojekte unterschätzt werden: Es ist kein einzelnes Gerät, sondern eine Kombination. Mindestens gehören dazu:
| Bauteil | Aufgabe |
| Energieversorgung | Netzteil oder Zentrale — der Netzanschluss ist Sache einer Elektrofachkraft |
| Brandmelder | Rauchschalter, bei Bedarf zusätzlich Thermoschalter |
| Feststellvorrichtung | Haftmagnet mit Ankerplatte oder ein Schließmittel mit integrierter Feststellung |
| Auslösevorrichtung | die Steuerung, die im Alarmfall freigibt |
| Handauslösetaster | die manuelle Auslösung vor Ort |
Ob der Handauslösetaster separat gesetzt werden muss, hängt an der Bauart der Feststellung: Bei elektromagnetischer Feststellung in der Gleitschiene darf er unter Umständen entfallen, weil die Feststellung nachgibt, wenn man die Tür zuzieht. Beim Türhaftmagneten ist er nötig, beim Freilauftürschließer Pflicht — dort gibt es keine Haltekraft, die man überwinden könnte. Details unter Handauslösetaster.
Zwei Wege der Nachrüstung
| Weg | Was getauscht wird | Wann sinnvoll |
| Haftmagnet plus Zentrale | Der vorhandene Türschließer bleibt. Dazu kommen Haftmagnet mit Ankerplatte, Zentrale mit Rauchschalter und Handtaster. | wenn der Türschließer in Ordnung und für die Tür passend ist |
| Schließmittel mit integrierter Feststellung | Der Türschließer wird gegen ein Modell mit elektromagnetischer Feststellung in der Gleitschiene getauscht, teils mit integriertem Rauchmelder. | wenn der Schließer ohnehin fällig ist oder die Optik eines Magneten im Weg stört |
Der zweite Weg ist baulich unauffälliger, der erste meist der kleinere Eingriff. Bei kompakten Rauchschaltzentralen sitzen Melder, Auslösung und Energieversorgung in einem Gerät — dann entfällt eine separate Zentrale.
Was bei der Montage einzuhalten ist
- Rauchschalter: Montage nach DIBt-Richtlinien. Klebemontage ist normativ nicht zulässig — nur Schraubmontage.
- Bei Sturzrauchschaltern wie ORS 142 W oder GC 152 gilt ein Mindestabstand von 1 cm zu darüber liegenden Bauteilen.
- Ankerplatten: Türblätter dürfen nicht durchbohrt werden. Die Befestigungsangaben stehen im Verwendbarkeitsnachweis der Tür.
- Handauslösetaster: rot, mit Aufschrift „Tür schließen", gut sichtbar und frei zugänglich, Kontaktart Öffner (NC) in der 24-V-Leitung. Empfohlene Höhe 1,4 m (+0,2 / −0,4 m) nach DIN VDE 0833-2. Er darf durch die festgestellte Tür nicht verdeckt werden.
- Leitungen: handelsübliche Fernmeldekabel sind verwendbar; der Querschnitt richtet sich nach Stromaufnahme und Leitungslänge.
- Netzanschluss: ausschließlich durch eine Elektrofachkraft.
Die Tür selbst entscheidet mit. Befestigungsmittel dürfen die Schutzfunktion des Abschlusses nicht beeinträchtigen — maßgeblich sind die Angaben aus dem Verwendbarkeitsnachweis der konkreten Tür, nicht die Montageanleitung des Beschlags allein.
Nach dem Einbau: Abnahme
Nach dem betriebsfertigen Einbau ist eine Abnahmeprüfung erforderlich. Sie ist vom Betreiber zu veranlassen und darf nur von herstellerautorisierten Fachkräften oder von Fachkräften einer vom DIBt benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die Abnahmeberechtigung ist personenbezogen.
Nach erfolgreicher Abnahme wird in unmittelbarer Nähe der Tür ein Kennzeichnungsschild angebracht, und der Betreiber erhält Prüfbuch, Zulassungsbescheinigung und Bauartgenehmigung. Ab da laufen die wiederkehrenden Pflichten: monatliche Funktionsprüfung, jährliche Fachprüfung, Meldertausch nach acht Jahren. Was dabei zu dokumentieren ist, steht unter Prüfbuch für Feststellanlagen.
Was den Umfang bestimmt
Die häufigste Frage vor einem Nachrüstprojekt lässt sich nicht mit einer Zahl beantworten, weil der Umfang von der Tür abhängt. Diese Punkte treiben ihn:
- Ein- oder zweiflügelig — bei zwei Flügeln kommt eine Schließfolgeregelung hinzu
- Deckenhöhe und Türsturz — daraus folgt, ob ein Sturzrauchschalter reicht oder zusätzlich Deckenmelder nötig sind
- Vorhandener Türschließer — passend und intakt, oder Tausch fällig
- Leitungswege — 230 V für die Zentrale, 24 V zu Magnet und Taster
- Abnahme — sie gehört zwingend dazu und ist keine optionale Position
Wo Leitungen nicht sinnvoll verlegt werden können, kommen Funkkomponenten oder batteriebetriebene Systeme in Betracht. Die Bauteile im Überblick stehen unter Feststellanlagen, die Magnete unter Haftmagnete.