MVV TB: audiovisuelle Signalisierung an Feuer- und Rauchschutztoren

Kurz & Knapp
- Das Schließen bauaufsichtlich geforderter Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse muss optisch und akustisch signalisiert werden
- Die Signalisierung beginnt unmittelbar mit dem Auslösen — bei Alarm, Störung und bei Netzausfall
- Drehflügeltüren sind nicht gemeint — die Forderung gilt den Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen
- Für Bestandsanlagen regelt die MVV TB nichts — dort entscheiden Nutzungsänderung, Verkehrssicherungspflicht und Gefährdungsbeurteilung
Was die MVV TB fordert
MVV TB steht für Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Sie ist ein Muster, das die Bundesländer in ihr eigenes Bauordnungsrecht übernehmen — seit 2020 in Kraft und sukzessive von den Ländern eingeführt.
Für Tore steht darin eine klare Anforderung: Nach den Musterverwaltungsvorschriften MVV TB 2019/1 und 2020/1 muss das Schließen eines bauaufsichtlich geforderten Feuer- oder Rauchschutz-Schiebe-, Hub- oder Rollabschlusses audiovisuell signalisiert werden — also gleichzeitig optisch und akustisch.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Signalisierung muss unmittelbar mit dem Auslösen der Feststellvorrichtung beginnen — unabhängig davon, ob Alarm, Störung oder Netzausfall die Ursache ist. Das schließt den Stromausfall ausdrücklich ein: Wenn der Netzausfall dazu führt, dass sich der Feuerschutzabschluss schließt, muss auch dann signalisiert werden. Ein Signalgeber, der seine Energie nur aus dem Netz bezieht, erfüllt das nicht.
Wann zusätzlich die EN 12604 greift
Unabhängig vom Brandschutz gilt nach EN 12604 dieselbe Anforderung für Tore, die ausschließlich durch Schwerkraft betrieben werden — sofern eines der beiden Kriterien zutrifft:
| Kriterium | Schwellenwert |
| Schließgeschwindigkeit | über 0,3 m/s |
| Krafteinwirkung | über 200 N |
Zur Einordnung: Ein Tor schließt im Mittel mit etwa 0,2 m/s. Ein 10 m langes Tor braucht damit rund 50 Sekunden, bis es zu ist — eine Zeitspanne, in der sich Personen im Torbereich aufhalten können, ohne die Bewegung zu bemerken.
Gilt das auch für Bestandsanlagen?
Hier liegt der häufigste Irrtum. Die MVV TB regelt die Ausstattung von Neuanlagen — sie sagt nicht, wie Bestandsanlagen nachzurüsten sind. Daraus folgt aber kein pauschaler Freibrief, denn eine Nachrüstpflicht kann sich aus drei anderen Richtungen ergeben:
| Rechtsgebiet | Woraus sich eine Pflicht ergeben kann |
| Bauordnungsrecht | Bei einer Nutzungsänderung des Objekts — oder immer dann, wenn durch den Zustand des Tores Leib und Leben gefährdet werden — entfällt der Bestandsschutz. Eine solche Gefährdung besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn nach objektiven Maßstäben in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden zu rechnen ist. |
| Zivilrecht | Der Betreiber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Maßstab sind in der Regel die aktuell anerkannten Regeln der Technik. |
| Arbeitsschutzrecht | Der Bedarf einer audiovisuellen Warneinrichtung kann sich aus der im Arbeitsstättenrecht geforderten Gefährdungsbeurteilung ergeben. |
Wer eine Bestandsanlage bewertet, kommt mit fünf Fragen weit. Wird auch nur eine davon mit „ja" oder „vielleicht" beantwortet, ist eine Nachrüstung zu prüfen:
| # | Prüffrage für Bestandsanlagen |
| 1 | Fällt das Tor unter die DIN EN 12604 — also über 0,3 m/s oder über 200 N? |
| 2 | Ist das Feuer- oder Rauchschutztor überhaupt mit einer akustischen Signalisierung ausgerüstet? Empfohlen wurde sie bereits in der MVV TB von 2017, und die DIBt-Zulassungen der Tore fordern sie. |
| 3 | Ist die vorhandene Signalisierung angesichts der örtlichen Gegebenheiten ausreichend? |
| 4 | Kann das Schließen des Tores zu Personen- oder Sachschäden führen? |
| 5 | Gibt es Personen, die das akustische Signal nicht wahrnehmen — wegen Gehörschäden oder produktionsbedingter Lautstärke? |
Wie laut muss das Signal sein?
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben zur Projektierung der Warneinrichtung. Die Lautstärke ergibt sich stattdessen aus dem jeweils einschlägigen Regelwerk:
| Fall | Vorgabe | Grundlage |
| Kraftbetätigte Tore | min. 15 dB über der Umgebungslautstärke | Maschinenrichtlinie |
| Anwendungen außerhalb der Maschinenrichtlinie | min. 10 dB über der Umgebungslautstärke | Empfehlung in Anlehnung an DIN VDE 0833-2 |
Weil jede Feststellanlage zusammen mit Schließer und Abschluss nach Maschinenrichtlinie als Maschine gilt, ist deren Vorgabe bei kraftbetätigten Toren zwingend einzuhalten.
Wie viele Signalgeber pro Tor?
| Situation | Empfehlung |
| Grundsatz | mindestens ein Signalgeber je Tor |
| Toröffnungsbreite ab 4 m | weitere Signalgeber für eine sichere Signalisierung |
| Umgebung über 85 dB, Staplerverkehr, Produktionslärm | Signalisierung beidseitig montieren |
| Personen mit eingeschränktem Hörvermögen im Umfeld | beidseitige bzw. zusätzliche optische Signalisierung prüfen |
Unabhängig von der Anzahl gilt: Der Signalgeber ist so zu montieren, dass das optische und akustische Signal zu jeder Zeit von allen Personen im Umfeld des Tores aktiv wahrgenommen werden kann.
Was das Gerät können muss
Aus der Forderung „auch bei Netzausfall" folgt die wichtigste technische Eigenschaft: Der Signalgeber braucht einen eigenen Energiespeicher. Der Hekatron TSG 100 löst das über eine Kondensator-Pufferung und signalisiert damit rund 120 Sekunden weiter, wenn die Versorgungsspannung wegfällt. Er wird parallel zu den Feststellvorrichtungen betrieben und lässt sich deshalb an Anlagen sämtlicher Hersteller nachrüsten.
Angeschlossen wird der Signalgeber an den Relaisausgang der Feststellanlagen-Zentrale. Welche Zentrale passt, hängt an der Größe der Anlage:
| Zentrale | Auslegung |
| FSZ Basis | Tore mit bis zu 12 Rauchschaltern und Antrieben unter 9 W |
| FSZ Pro | Tore mit mehr als 12 Rauchschaltern und Antrieben über 9 W |
Ein Punkt, der bei der Inbetriebnahme regelmäßig für Rückfragen sorgt: Ein gepufferter Signalgeber signalisiert erst, wenn sein Speicher geladen ist. Beim TSG 100 dauert das nach der Erstinstallation einmalig etwa 30 Minuten. Die Funktionsprüfung gehört also hinter die Ladezeit, nicht davor. Ebenfalls Voraussetzung: Die Alarmspeicherung der Zentrale muss aktiviert sein.
Abgrenzung: Was nicht darunter fällt
Die Anforderung richtet sich an Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse. Drehflügeltüren mit Feststellanlage sind davon nicht erfasst — ihre Bewegung ist langsamer und über den Türschließer kontrolliert. Für sie gelten die übrigen Regeln der Feststellanlagen weiter, insbesondere die jährliche Funktionsprüfung nach DIN 14677 und der Handauslösetaster.
Maßgeblich bleibt in jedem Fall der Verwendbarkeitsnachweis der konkreten Anlage sowie das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes — die MVV TB ist ein Muster, seine Einführung ist Ländersache.